Grenzenloser Fahrspass für Jung & Alt | Ohne Tempolimit, Führerschein und Stau.
Ausnahmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro. B2B-Geschäfte: Websites und Dienstleistungen, die ausschließlich Geschäftskunden (Business-to-Business) dienen, sind ausgenommen. Nicht-kommerzielle Websites: Private oder nicht-kommerzielle Websites, die keine geschäftlichen Interaktionen mit Verbrauchern ermöglichen, sind ausgenommen.  Ausnahmen für digitale Inhalte Ältere Inhalte: Zeitbasierte Medien (Audio/Video), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und seitdem nicht mehr inhaltlich aktualisiert wurden. Dateiformate von Office-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Inhalte von Websites und mobilen Apps, die als Archive gelten und nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden. Online-Karten: Online-Karten und Kartendienste sind ausgenommen, solange wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei in digitaler Form bereitgestellt werden.  Weitere Ausnahmen Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können von der Pflicht befreit sein, wenn die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, die übermäßige organisatorische oder finanzielle Anstrengungen erfordert.  Inhalte Dritter: Inhalte von Dritten, die von einem Unternehmen weder finanziert noch entwickelt wurden und nicht dessen Kontrolle unterliegen.  Öffentliche Rundfunkanstalten: Bestimmte Webauftritte und mobile Apps von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können ausgenommen sein, wenn sie einem öffentlichen Sendeauftrag dienen. 
GO-KART- UND QUAD BAHN BERGEN
Fahrspass für Alt und Jung | Ohne Führerschein, Tempolimit und Stau.
Ausnahmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro. B2B-Geschäfte: Websites und Dienstleistungen, die ausschließlich Geschäftskunden (Business-to-Business) dienen, sind ausgenommen. Nicht-kommerzielle Websites: Private oder nicht-kommerzielle Websites, die keine geschäftlichen Interaktionen mit Verbrauchern ermöglichen, sind ausgenommen.  Ausnahmen für digitale Inhalte Ältere Inhalte: Zeitbasierte Medien (Audio/Video), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und seitdem nicht mehr inhaltlich aktualisiert wurden. Dateiformate von Office-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Inhalte von Websites und mobilen Apps, die als Archive gelten und nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden. Online-Karten: Online-Karten und Kartendienste sind ausgenommen, solange wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei in digitaler Form bereitgestellt werden.  Weitere Ausnahmen Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können von der Pflicht befreit sein, wenn die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, die übermäßige organisatorische oder finanzielle Anstrengungen erfordert.  Inhalte Dritter: Inhalte von Dritten, die von einem Unternehmen weder finanziert noch entwickelt wurden und nicht dessen Kontrolle unterliegen.  Öffentliche Rundfunkanstalten: Bestimmte Webauftritte und mobile Apps von öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten können ausgenommen sein, wenn sie einem öffentlichen Sendeauftrag dienen.